So gut wie jede Organisation muss laut EU-Datenschutzgrundverordnung (Art. 30 DS-GVO) ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen und laufend aktualisieren. Auch die Kanzleien sind von dieser Pflicht betroffen. Deshalb möchte ich Ihnen in meinem heutigen Blog-Beitrag kurz und knapp die wichtigsten Informationen rund um das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten – das Herzstück der Datenschutzdokumentation – zur Verfügung stellen.
Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ist eine Sammlung der Verarbeitungen, aus welchem hervorgeht, in welchen Prozessen personenbezogene Daten in der Kanzlei verarbeitet werden. Aufgrund der Unterschiede bei den eingesetzten Verfahren, besteht das Verzeichnis in der Praxis oft aus einer Reihe von Einzelbeiträgen. Solch ein Verfahrensverzeichnis stellt somit die Summe der einzelnen Verfahrensbeschreibungen dar. Es kann sowohl schriftlich als auch elektronisch erfasst werden.
Aus Art. 30 Abs. 5 DS-GVO geht hervor, dass jede Organisation, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt, nicht verpflichtet ist ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen – es sei denn, die Kanzlei führt Verarbeitungen personenbezogener Daten durch:
Von diesen drei Kriterien muss lediglich eines erfüllt sein – und schon greift die Pflicht zum Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten. Wenn Sie nun in Ihrer Kanzlei Prozesse wie Rechnungsstellung, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Einkommensteuererklärung usw. betrachten, sind dies zum einen regelmäßig stattfindende Prozesse und zum anderen werden in ihnen Datenkategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DS-GVO (z.B. Religionsdaten wegen der Kirchensteuer) verarbeitet. Das heißt also – Sie sind verpflichtet, in Ihrer Kanzlei für gewisse Prozesse ein Verzeichnis anzulegen.
Dafür gibt es drei Gründe: Erstens spielt das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten eine wesentliche Rolle dabei, datenschutzrechtliche Vorgaben überhaupt einhalten zu können. Denn nur wer die eigenen Verarbeitungsprozesse kennt, kann gezielt Maßnahmen ergreifen, um eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen zu können. Zweitens ist das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten auch deshalb wichtig, weil die DS-GVO das Führen eines solchen in der Regel von Ihnen verlangt. Sollte kein Verzeichnis vorhanden sein, kann die Aufsichtsbehörde laut Art.83 Abs. 4 DS-GVO hierfür ein Bußgeld verhängen. Und drittens ist das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Grundlage für eine Prüfung durch die Aufsichtsbehörde.
Art. 30 Abs. 1 DS-GVO macht den Kanzleien eine genaue Vorgabe, welche Informationen in einem Verzeichnis vorhanden sein müssen:
Auf den ersten Blick erweckt die Vielzahl dieser Punkte den Eindruck, dass die Erstellung eines solchen Verzeichnisses mit sehr viel Aufwand verbunden sein muss. Das ist jedoch nicht der Fall! Denn für die meisten Kanzleien handelt sich dabei um geläufige Geschäftsprozesse, die rasch und einfach in einem Verarbeitungsverzeichnis abgebildet werden können.
In erster Linie ist die Geschäftsführung der Kanzlei verpflichtet, ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen. Grund hierfür ist die Tatsache, dass die Geschäftsführung die oben genannten Punkte, die in Art. 30 Abs. 1 DS-GVO gefordert werden, in der Regel am besten beantworten kann.
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Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ist eine wesentliche Grundlage für eine strukturierte Datenschutzdokumentation. Zudem zeigt eine Kanzlei damit gegenüber der Aufsichtsbehörde, dass sie sich an die Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DS-GVO hält.
Wie sieht es eigentlich mit der Datenschutzdokumentation im Bereich Ihrer Dienstleister aus? Wissen Sie, welche Dienstleister zum Kreis der Auftragsverarbeiter gehören und was Sie bei einer Auftragsverarbeitung beachten müssen? Alles Wissenswerte zu diesem Thema lesen Sie in einem meiner nächsten Blog-Beiträge.
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